RÜCKTRITTSRECHTE


Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG

Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Ver­trags­er­klär­ung

  • am Tag der erstmaligen Besichtigung des Ver­trags­ob­jektes abgegeben hat,
  • seine Erklärung auf den Erwerb eines Be­stand­rechts (insbes. Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchsoder Nutz­ungs­rechts oder des Eigentums ge­rich­tet ist, und zwar
  • an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Lie­gen­schaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies
  • zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder ei­nes nahen Angehörigen dienen soll;

kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären.

Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklärung und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat, dh. ent­we­der am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung oder, sofern die Zweitschrift samt Rück­tritts­be­leh­rung später ausgehändigt worden ist, zu diesem spä­ter­en Zeitpunkt.

Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.

Die Vereinbarung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 30 a KSchG ist unwirksam.