MAKLERPROVISION


Grundlagen der Maklerprovision
§ 6 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1; §§ 10 und 15 Maklergesetz

§ 6 (1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall ver­pflicht­et, dass das zu ver­mit­tel­nde Geschäft durch die ver­trags­ge­mäße ver­dienst­liche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt.

(3) Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund seiner Tä­tig­keit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zu­stan­de­kommt.

(4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene Ge­schäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleich­kommt. Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.

§ 7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des ver­mit­tel­ten Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuss.

§ 10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Auf­wen­dun­gen werden mit ihrer Entstehung fällig.

 

Besondere Provisionsvereinbarungen

§ 15 (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Ent­schä­di­gung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zu­re­chen­ba­ren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, dass

  • das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bis­he­ri­gen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Ge­schäf­tes er­for­der­li­chen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund un­ter­lässt;
  • mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweck­gleich­wert­iges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tä­tig­keits­be­reich des Maklers fällt;
  • das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, son­dern mit einer an­de­ren Person zustande kommt, weil der Auf­trag­ge­ber die­ser die ihm vom Makler bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder
  • das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer an­de­ren Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Ge­schäfts­ge­le­gen­heit bekanntgegeben hat, oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wie­der­kaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.

(2) Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart werden, dass

  • der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wich­ti­gen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
  • das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags ver­trags­wi­drig durch die Vermittlung eines an­de­ren vom Auftraggeber be­auf­tragt­en Maklers zustande gekommen ist, oder
  • das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf an­de­re Art als durch die Vermittlung eines an­de­ren vom Auftraggeber be­auf­tragt­en Ma­k­lers zustande gekommen ist.

(3) Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinn des § 1336 ABGB.

Eine Vereinbarung nach § 15 Maklergesetz ist bei Makler­ver­trägen mit Verbrauchern schriftlich zu treffen.